Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie: Was für Vertreter, Besucher und Monteure gilt

von Thomas Zydeck | 23.05.2026 | HACCP Hygiene, QM in der Praxis

Der Vertreter steht in der Tür, der Monteur will an die Kühlung, die Reinigungsfirma kommt nach Feierabend und der Besucher möchte nur kurz einen Blick in die Küche werfen. Beim Thema Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie sorgt genau diese Mischung aus externen Personen oft für Unsicherheit. Dieser Beitrag sortiert für dich, wer wirklich eine Belehrung braucht, wer nur die Hausregeln beachten muss und wie du externe Personen sauber steuerst.

Worum es beim Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie geht

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll verhindern, dass Krankheitserreger über Lebensmittel weitergegeben werden. Deshalb gelten für alle, die mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten, feste Regeln. Für dich als Betrieb heißt das: Nicht nur dein Küchenteam ist betroffen, sondern potenziell auch jede Person, die von außen dazukommt.

Zwei Fragen entscheiden fast immer. Erstens: Kommt die Person mit empfindlichen Lebensmitteln oder mit Geräten und Geschirr in Berührung, über die Erreger übertragen werden könnten? Zweitens: Passiert das gewerbsmäßig und wiederholt oder nur einmalig und ohne Kontakt? Aus den Antworten ergibt sich der Rest.

IfSG, Basisverordnung und Hygieneverordnung: das Zusammenspiel

Das IfSG steht nicht allein. Es greift zusammen mit dem EU-Lebensmittelrecht. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die sogenannte Basisverordnung, legt die allgemeinen Grundsätze fest. Sie macht klar: Du als Lebensmittelunternehmer bist für die Sicherheit deiner Lebensmittel verantwortlich, inklusive Rückverfolgbarkeit.

Muss die EG 178/2002 also beachtet werden? Ja, sie bildet den Rahmen. Die konkreten Hygieneanforderungen für Personen im Lebensmittelbereich stehen dagegen in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Beim Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie greifen diese Regeln im Alltag ineinander, statt sich zu widersprechen.

§ 42 und § 43 IfSG: Belehrung und Tätigkeitsverbote

Zwei Regelungen sind für die Praxis wichtig. § 42 beschreibt die Tätigkeitsverbote: Wer an bestimmten ansteckenden Krankheiten leidet oder Erreger ausscheidet, darf mit empfindlichen Lebensmitteln nicht arbeiten. § 43 regelt die dazugehörige Belehrung und Bescheinigung.

Die Belehrung nach § 43 IfSG läuft in zwei Stufen. Die Erstbelehrung übernimmt das Gesundheitsamt, bevor die Tätigkeit startet. Danach ist der Arbeitgeber dran: Er belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre erneut und dokumentiert das. Den genauen Wortlaut der Tätigkeitsverbote findest du direkt in § 42 Infektionsschutzgesetz.

Vertreter, Besucher, Monteure und Dienstleister: Wer braucht eine Belehrung?

Jetzt zum Kern. Entscheidend ist nicht der Titel auf der Visitenkarte, sondern der Kontakt zu Lebensmitteln. Ob eine Belehrungspflicht für externe Personen besteht, hängt also fast immer vom Lebensmittelkontakt ab. Genau hier machen viele Betriebe es sich unnötig schwer oder übersehen einen echten Grenzfall.

Der Vertreter

Ein Vertreter, der nur redet, Kataloge zeigt und Hände schüttelt, fällt normalerweise nicht unter die Belehrungspflicht. Anders sieht es aus, wenn er offene Kostproben verteilt oder empfindliche Lebensmittel selbst behandelt. Dann gilt für ihn dasselbe wie für alle, die mit solchen Lebensmitteln in Berührung kommen.

Der Monteur

Kommt ein Monteur bei seiner Arbeit mit empfindlichen Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen wie Geräten, Geschirr oder Besteck so in Kontakt, dass Erreger übertragen werden könnten, kann die Belehrungspflicht auch für ihn greifen. Reine Arbeiten ohne diesen Kontakt lösen sie in der Regel nicht aus. Wie sensibel der Umgang mit Bedarfsgegenständen ist, zeigen wir dir im Beitrag Hygiene im Service. Im Zweifel klärst du den Einzelfall mit dem Gesundheitsamt oder der Lebensmittelüberwachung.

Reinigungsfirmen und andere Dienstleister

An die Reinigungsfirma denkt fast niemand, dabei ist sie ein Klassiker. Reinigt ein externer Dienstleister Flächen, Geräte oder Bedarfsgegenstände, die später mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, ist er hygienisch mittendrin statt nur dabei. Dasselbe gilt für Schädlingsbekämpfer, Wartungsdienste oder Lieferanten, die tiefer in deine Bereiche gehen. Behandle solche Dienstleister im Konzept eher wie Personal mit Lebensmittelnähe, nicht wie reine Besucher.

Der Besucher

Ein reiner Besucher ohne Lebensmittelkontakt braucht keine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Trotzdem darf er nicht einfach in Straßenkleidung durch deine Küche spazieren. Deine betrieblichen Hygieneregeln gelten auch für ihn, und dafür bist du verantwortlich.

Kleidung, Personalhygiene und Schmuck: was für externe Personen gilt

Unabhängig von der Belehrungsfrage trägst du als Lebensmittelunternehmer die Verantwortung für die Hygiene in deinen Lebensmittelbereichen. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt von Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit sowie geeignete, saubere und bei Bedarf schützende Kleidung. Externe Personen gehören da klar dazu. Die Details kannst du direkt in der EU-Hygieneverordnung 852/2004 nachlesen.

Praktisch heißt das: Stelle bei Bedarf saubere Schutzkleidung, Haarschutz und Einweghandschuhe bereit und mach Handhygiene zur Selbstverständlichkeit. Halte deine Hygieneregeln im Lebensmittelbetrieb schriftlich fest, damit externe Personen sie schon vor dem Betreten kennen.

Gibt es Schmuckregelungen?

Eine feste gesetzliche Schmuckvorgabe mit Zahlenwert gibt es nicht. Die üblichen Schmuckregelungen leiten sich aus der Sauberkeitsanforderung ab und stehen meist in deinen betrieblichen Hygieneregeln. Gängige Praxis: Ringe, Armbanduhren und Armbänder in Lebensmittelbereichen ablegen, weil sie Keime beherbergen und als Fremdkörper ins Produkt geraten können. Diese Regel sollte für externe Personen genauso gelten wie für dein Team.

DIN EN 1672-2: Norm für Maschinen, nicht für Besucher

Kurzer Faktencheck, weil die Frage oft auftaucht: DIN EN 1672-2 ist keine Schulungsnorm für Personen. Sie beschreibt die hygienegerechte Gestaltung von Nahrungsmittelmaschinen und richtet sich an Hersteller und Konstrukteure. Personenbezogene Hygienerisiken beim Betrieb einer Maschine behandelt die Norm ausdrücklich nicht.

Für dich heißt das: Du musst DIN EN 1672-2 externen Personen nicht vermitteln. Relevant ist sie beim Kauf und bei der Wartung deiner Geräte. Für die Personalhygiene bleibt die 852/2004 der richtige Maßstab.

Besuchermerkblatt und Lenkung: so steuerst du externe Personen

Macht ein Besuchermerkblatt Sinn? Ja, in fast jedem Betrieb. Es fasst deine wichtigsten Hausregeln auf einer Seite zusammen und sorgt dafür, dass externe Personen nicht raten müssen. Kurz, klar, direkt an der Tür ausgehändigt.

Ein sinnvolles Merkblatt enthält zum Beispiel:

  • welche Bereiche betreten werden dürfen und welche nicht
  • Vorgaben zu Kleidung, Haarschutz und Handhygiene
  • die Schmuck- und Fremdkörperregeln
  • den Hinweis, bei Krankheitszeichen den Zutritt zu melden
  • einen festen Ansprechpartner im Betrieb

Für die Steuerung selbst hast du mehrere Lenkungsmöglichkeiten, die sich gut kombinieren lassen:

  • Räumlich: Zonen festlegen und den Zutritt zu Küche und Lager begrenzen.
  • Organisatorisch: feste Zutrittsregeln und Begleitung durch eine verantwortliche Person.
  • Dokumentarisch: Besucherbuch, Merkblatt mit Bestätigung und Nachweis der Belehrung bei Lebensmittelnähe.
  • Personell: Schutzkleidung bereitstellen und eine kurze Einweisung vor dem Betreten geben.

Am saubersten läuft das, wenn du externe Personen fest in dein Hygiene- und HACCP-Konzept einbindest, statt jeden Fall spontan zu entscheiden. Wie du so ein System praxistauglich aufbaust, zeigen wir dir im Beitrag HACCP-System aufbauen: die wichtigsten Punkte und Fehler. So bist du auch bei einer Kontrolle jederzeit auskunftsfähig.

Häufige Fragen zum Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie

Braucht eine Reinigungsfirma eine Belehrung?

Das hängt vom Kontakt ab. Reinigt sie Flächen, Geräte oder Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelnähe, kann die Belehrungspflicht greifen. Mindestens aber gelten deine betrieblichen Hygieneregeln, und die solltest du vorab klar kommunizieren.

Braucht ein Monteur oder Handwerker eine Belehrung?

Nur dann, wenn er bei seiner Arbeit mit empfindlichen Lebensmitteln oder mit Geräten und Geschirr so in Berührung kommt, dass Erreger übertragen werden könnten. Reine Reparaturen ohne diesen Kontakt lösen die Pflicht in der Regel nicht aus. Bei Unsicherheit hilft die Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.

Muss ein Vertreter ein Gesundheitszeugnis vorlegen?

In den meisten Fällen nicht, solange er keine offenen Lebensmittel behandelt oder Kostproben verteilt. Sobald das passiert, gelten für ihn dieselben Regeln wie für dein übriges Personal.

Wie oft muss belehrt werden?

Die Erstbelehrung erfolgt einmalig vor Tätigkeitsbeginn über das Gesundheitsamt. Danach belehrt der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre. Wichtig: Die allgemeine Hygieneschulung ist davon getrennt und sollte zusätzlich regelmäßig stattfinden.

Unsicher, wer bei dir eine Belehrung braucht und wer nicht?

Dann lass uns kurz über deinen Betrieb, deine Monteure und deine Dienstleister sprechen und schauen, wie QMSpot deine Belehrungen und Hygienenachweise einfacher und prüfsicher macht.

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