Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: Was Lebensmittelbetriebe wissen und beachten müssen

von Thomas Zydeck | 24.05.2026 | HACCP Hygiene, QM in der Praxis

Die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ist für viele Betriebe nur ein Zettel vom Gesundheitsamt. Dabei steckt hinter dem Gesetz deutlich mehr als § 42 und § 43. Wer mit Lebensmitteln arbeitet oder Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, sollte den größeren Zusammenhang kennen. Hier bekommst du den klaren Überblick, ohne dich durch Paragrafen-Kauderwelsch zu quälen.

Warum das Infektionsschutzgesetz mehr ist als § 42 und § 43

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll verhindern, dass sich ansteckende Krankheiten ausbreiten. Für Lebensmittelbetriebe stehen die Tätigkeitsverbote nach § 42 und die Belehrungspflicht nach § 43 im Vordergrund. Sie sind aber nur ein Ausschnitt.

Rundherum greifen weitere Regeln: die Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 bis § 36), die Meldepflichten (§ 6 bis § 8) und die Entschädigung bei Verdienstausfall (§ 56). Für dich heißt das: Dein Team muss die Regeln kennen, und du musst nachweisen können, dass es sie kennt.

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: § 42 und § 43 einfach erklärt

Der Kern für die Gastronomie sind zwei Paragrafen. § 42 legt fest, wer nicht arbeiten darf. § 43 regelt, wie die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz abläuft und was du dokumentierst. Beide gehören zusammen.

Tätigkeitsverbote und Beschäftigungsverbote nach § 42

§ 42 nennt Krankheiten und Erreger, bei denen jemand nicht mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten darf. Dazu zählen zum Beispiel Typhus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, andere infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen sowie Hepatitis A und E. Auch infizierte Wunden oder bestimmte Hautkrankheiten können dazugehören.

Die Tätigkeitsverbote nach § 42 greifen kraft Gesetzes, also automatisch. Sie gelten für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel und für Küchen in Gaststätten und in der Gemeinschaftsverpflegung. Wichtig: Auch Personen, die bestimmte Erreger ausscheiden, fallen darunter, selbst wenn sie sich gesund fühlen. Die genaue Aufzählung steht im Gesetz und sollte im Zweifel intern geprüft werden.

Erstbelehrung beim Gesundheitsamt nach § 43

Vor der erstmaligen Tätigkeit braucht jede betroffene Person eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Nach der Belehrung erklärt die Person in Textform, dass ihr keine Gründe für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Wenn du es genau nachlesen willst, findest du den Gesetzestext zu § 43 IfSG beim Bundesministerium der Justiz.

Folgebelehrung im Betrieb

Nach dem Start bist du als Arbeitgeber am Zug. Du belehrst dein Personal nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflichten. Das erledigst du selbst, ganz ohne erneuten Gang zum Amt. Entscheidend ist, dass du jede Folgebelehrung im Betrieb dokumentierst.

Mitteilungspflichten und Dokumentation

Merkt jemand aus deinem Team Anzeichen für eine der genannten Erkrankungen, muss er oder sie dich unverzüglich informieren. Du musst dann sofort handeln, damit sich nichts weiterverbreitet. Die Bescheinigung der Erstbelehrung und die Doku der letzten Folgebelehrung bewahrst du auf und hältst sie an der Betriebsstätte verfügbar. Bei einer Kontrolle musst du diese Nachweise vorlegen können.

Gemeinschaftseinrichtungen: § 33 bis § 36 richtig einordnen

Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil zwei Begriffe leicht durcheinandergeraten. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 sind Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, also zum Beispiel Kitas, Schulen, Horte oder Ferienlager. Das ist etwas anderes als die Gemeinschaftsverpflegung, also die reine Essensversorgung in Kantinen und Mensen.

§ 34 regelt für diese Einrichtungen die gesundheitlichen Anforderungen und die Mitwirkungspflichten. Personal mit bestimmten Krankheiten darf dort keinen Kontakt zu den Betreuten haben. Eltern und Betreute müssen bestimmte Erkrankungen melden. Zusätzlich belehrt der Arbeitgeber das Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. § 35 und § 36 ergänzen die Regeln für Pflege- und weitere Einrichtungen. Wenn dein Betrieb eine Kita oder Schule mitverpflegt, können also beide Welten zusammentreffen.

Meldepflichten nach § 6, § 7 und § 8

Warum funktioniert das System überhaupt? Weil bestimmte Krankheiten und Erregernachweise gemeldet werden. § 6 regelt, welche Krankheiten Ärztinnen und Ärzte melden. § 7 betrifft die Nachweise von Krankheitserregern durch Labore. § 8 legt fest, wer zur Meldung verpflichtet ist.

Für deinen Betrieb heißt das meist: Die Meldung selbst läuft über Arzt und Labor, nicht über dich. Deine Aufgabe ist die interne Kette. Ein Teammitglied meldet dir Symptome, du reagierst, und im Ernstfall greifen die Tätigkeitsverbote. Neutrale Hintergründe und mehrsprachige Belehrungsbögen bietet das Robert Koch-Institut.

Entschädigung nach § 56 bei einem Tätigkeitsverbot

Fällt jemand wegen eines Tätigkeitsverbots aus und hat dadurch einen Verdienstausfall, kann eine Entschädigung nach § 56 in Frage kommen. Das betrifft vor allem Ausscheider sowie ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Personen, nicht aber klassisch Erkrankte. Wer selbst krank ist, ist in der Regel über Entgeltfortzahlung und Krankenkasse abgesichert.

Die genaue Höhe und Dauer richten sich nach § 56 und hängen vom Einzelfall ab. Anträge laufen meist über das gemeinsame Online-Portal der Länder. Da sich Details ändern können, solltest du die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung prüfen oder bei der zuständigen Stelle nachfragen.

Belehrung in mehreren Sprachen und Nachweise im Alltag

Nicht jede Aushilfe spricht perfekt Deutsch. Damit die Inhalte trotzdem ankommen, gibt es Belehrungs- und Informationsmaterial in mehreren Sprachen, unter anderem vom Robert Koch-Institut. Wie viele Sprachen konkret verfügbar sind, hängt von der Quelle und vom Anbieter ab. Prüfe am besten direkt bei deinem Gesundheitsamt, welche Fassungen dort genutzt werden.

Im Alltag zählt vor allem eins: Die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ersetzt nicht die regelmäßige Hygieneschulung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Das sind zwei getrennte Pflichten. Wie du eine tragfähige Basis dafür aufbaust, zeigen wir dir im Beitrag HACCP-System, das im Alltag wirklich trägt. Für den sauberen Umgang mit Bedarfsgegenständen lohnt auch der Beitrag Hygiene im Service.

Typische Fehler, die im Alltag teuer werden

  • Erstbelehrung vergessen: Die Bescheinigung muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen, nicht danach.
  • Folgebelehrung schleift: Ohne Belehrung alle zwei Jahre und ohne Doku fehlt dir der Nachweis.
  • Nachweise nicht auffindbar: Was bei der Kontrolle nicht vorliegt, gilt schnell als nicht vorhanden.
  • Pflichten verwechselt: IfSG-Belehrung und Hygieneschulung sind kein Entweder-oder.
  • Begriffe vertauscht: Gemeinschaftseinrichtung und Gemeinschaftsverpflegung sind nicht dasselbe.

Häufige Fragen zur Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Ist die Belehrung ein Gesundheitszeugnis mit Untersuchung?

Nein. Es geht um Wissensvermittlung, nicht um einen Gesundheitscheck. Eine Blutabnahme oder körperliche Untersuchung gehört nicht dazu. Du bestätigst nach der Belehrung, dass dir keine Tätigkeitshindernisse bekannt sind.

Wie lange gilt die Erstbescheinigung?

Die Bescheinigung der Erstbelehrung ist grundsätzlich dauerhaft gültig. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung aufgenommen wird. Danach übernimmt die Folgebelehrung im Betrieb.

Brauchen auch Aushilfen die Belehrung?

Ja, sobald sie mit den betroffenen Lebensmitteln oder relevanten Geräten in Kontakt kommen. Für einzelne Konstellationen gibt es Ausnahmen, die du je nach Betrieb und Einsatz prüfen solltest.

Gilt § 42 auch für Ausscheider ohne Symptome?

Ja. Wer bestimmte Erreger ausscheidet, fällt unter die Tätigkeitsverbote nach § 42, auch ohne sich krank zu fühlen. Deshalb sind Aufklärung und schnelle Meldung so wichtig.

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